Allgemeine Geschäftsbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen

1. Vertragspartner

Vertragspartner sind die avitea Industrieservice GmbH (im folgenden „avitea Industrieservice“ genannt) und der Kunde, der nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.

2. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

2.1    Die Geschäftsbeziehungen zwischen der avitea Industrieservice und dem Kunden (zusammen auch „Parteien“ genannt) unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).

2.2    Die Geltung davon abweichender oder ergänzender Regelungen, insbesondere Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, ist ausgeschlossen, auch wenn die avitea Industrieservice ihnen nicht ausdrücklich widerspricht; anderes gilt nur dann, wenn die avitea Industrieservice dem ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluss zugestimmt hat.

2.3    Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft, als auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Geltung der AGB bedarf. Die avitea Industrieservice erbringt Werk- und Dienstleistungen.

3. Verträge und Angebote

3.1    Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung der avitea Industrieservice, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch die avitea Industrieservice zustande.

3.2    Alle Angebote der avitea Industrieservice sind freibleibend und unverbindlich, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

4. Leistungen der avitea Industrieservice

4.1    Die Leistung der avitea Industrieservice umfasst die Durchführung einer bestimmten Aufgabe und kann in Form von Werk- oder Dienstleistungen erbracht werden.

4.2    Die Leistungen werden entsprechend den im Auftragsdokument genannten Leistungsbeschreibungen erbracht.

4.3    Weitere Bedingungen für die vertragsgegenständlichen Leistungen können sich aus Dokumenten ergeben, die als Anlagen Teil des jeweiligen Vertrages werden. Anlagen werden durch Bezugnahme (beispielsweise in einem Auftragsdokument) Vertragsbestandteil.

4.4    Die avitea Industrieservice wird Mitarbeiter zur Leistungserbringung einsetzen, die qualifiziert sind, um die durch diese Vereinbarung begründeten Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Mitarbeiter unterliegen ausschließlich dem Weisungsrecht der avitea Industrieservice. Im Übrigen ist die avitea Industrieservice für die Auswahl und den Einsatz sowie die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer eingesetzten Mitarbeiter – im Rahmen der in Ziffer 10 näher ausgeführten Haftungsregelungen – verantwortlich.

4.5    Die avitea Industrieservice benennt im Rahmen der Ausführung des jeweiligen Auftrags einen Ansprechpartner („Projektleiter“) als feste Bezugsperson, an welche sich der Kunde in allen den jeweiligen Auftrag betreffenden Angelegenheiten wenden kann.

5. Abnahme bei Werkleistungen

5.1    Der Kunde wird jede Abnahme der von der avitea Industrieservice erbrachten Werkleistungen unverzüglich durchführen und erklären, soweit keine wesentlichen Mängel vorliegen. Die avitea Industrieservice ist berechtigt, an jeder Abnahme teilzunehmen.

5.2    Erfolgt innerhalb einer für die Abnahme vereinbarten Frist oder, bei Fehlen einer Fristbestimmung, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Bereitstellung zur Abnahme keine Rüge erheblicher Mängel oder übernimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse in seinen Produktivbetrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.

6. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

6.1    Der Kunde stellt sicher, dass alle durch ihn erforderlichen Bereitstellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und im erforderlichen Umfang für die avitea Industrieservice erbracht werden.

6.2    Informationen, Daten und Dokumente, die der Kunde der avitea Industrieservice zur Verfügung stellt, werden von der avitea Industrieservice nur auf offensichtliche Fehler untersucht.

6.3    Der Kunde gewährt den Mitarbeitern der avitea Industrieservice bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u.a., dass der Kunde:

  • sicherstellt, dass ein qualifizierter Mitarbeiter am Erfüllungsort als Ansprechpartner zur Verfügung steht,
  • den Mitarbeitern der avitea Industrieservice rechtzeitig die für die Tätigkeit notwendigen Informationen zur Verfügung stellt,
  • dafür sorgt, dass den Mitarbeitern der avitea Industrieservice zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang auf das Betriebsgelände gewährt wird,
  • dafür sorgt, dass seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen.

6.4    Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, und hat er dies zu vertreten, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.

7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

7.1    Die vom Kunden zu zahlende Vergütung für die Übernahme von Leistungen durch die avitea Industrieservice bestimmt sich nach den im jeweiligen Auftrag mit dem Kunden vereinbarten Honorarsätzen.

7.2    Angegebene Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

7.3    Rechnungen der avitea Industrieservice sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für Werkleistungen gilt dies jedoch nicht, wenn die Leistung noch nicht abgenommen wurde.

7.4    Die gesamten Forderungen der avitea Industrieservice werden  sofort fällig wenn der Kunde aus von ihm zu vertretenden Gründen die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder seine Zahlungen einstellt. Für Werkleistungen gilt dies jedoch nur, wenn die Abnahme der Leistung bereits erfolgt ist. Darüber hinaus ist die avitea Industrieservice berechtigt, für noch offenstehende Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7.5   Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Forderungen unstrittig oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch ein Zurück­behaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8. Beanstandungen

Beanstandungen jeglicher Art sind der avitea Industrieservice unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung.

9. Gewährleistung

9.1    Die avitea Industrieservice wird im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung etwaige Mängel der vereinbarten Werkleistung beheben, über die sie schriftlich vom Kunden informiert wurde. Gelingt es der avitea Industrieservice auch nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht, einen Fehler zu beheben, kann der Kunde – soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Leistung eingeschränkt ist – nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei unerheblichen Fehlern oder Abweichungen ist jedoch ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Für unerhebliche Mängel sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

9.2    Bei Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.

9.3    Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung durch die avitea Industrieservice.

10. Haftung und Verjährung

10.1  Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 10.2 wird die vertragliche und gesetzliche Haftung der avitea Industrieservice für Schäden wie folgt beschränkt:

  • die avitea Industrieservice haftet für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden;
  • die avitea Industrieservice haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis;
  • die avitea Industrieservice haftet für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, außer in Fällen der groben Fahrlässigkeit, der Höhe nach begrenzt auf die Leistung ihrer Versicherung.

10.2  Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der avitea Industrieservice für von ihnen durch  Fahrlässigkeit verursachte Sach- oder Vermögensschäden, es sei denn es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit.

10.3  Die avitea Industrieservice haftet nur dann für den Verlust von Daten, wenn ein solcher Verlust auch durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre und nur insoweit, wie die Daten mit vertretbarem Aufwand wieder rekonstruiert werden können.

10.4 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

10.5  Ansprüche des Kunden verjähren 12 Monate nach Erbringung der jeweiligen Leistung, bei Werkleistungen 12 Monate nach Abnahme. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

11. Höhere Gewalt

11.1  Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs der avitea Industrieservice liegende und von der avitea Industrieservice nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Streik oder Aussperrung, entbinden die avitea Industrieservice für die Dauer des Ereignisses von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.

11.2  Dauert das Ereignis länger als 6 Wochen oder wird die von der avitea Industrieservice zu erbringende Leistung infolge des Ereignisses unmöglich, ist sowohl der Kunde als auch die avitea Industrieservice berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht in diesem Fall nicht, es sei denn, das Leistungshindernis war einer der Vertragsparteien vor Vertragsschluss bekannt oder sie haben ihre Unkenntnis hiervon zu vertreten.

12. Geheimhaltung, Datenschutz

12.1  Der Kunde verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegen über irgendwelche der avitea Industrieservice übermittelten Daten, insbesondere Preise, Kenntnisse oder Erfahrungen („Informationen“) schriftlich, mündlich oder auf anderem Weg weiterzugeben. Die besagte Verpflichtung gilt nicht für „Informationen“, die nachweislich allgemein bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt werden, ohne die vorliegende Verpflichtung zu brechen, oder die dem Kunden nachweislich vor Erhalt der „Informationen“ oder zu einem späteren Zeitpunkt bereits bekannt waren, ohne gegen die vorliegende Vereinbarung zu verstoßen.

12.2  Alle Rechte (einschließlich gewerbliche Schutz- und Urheberrechte)bezüglich bekannt gegebener „Informationen“ bleiben vorbehalten. Die Bekanntgabe ermächtigt den Kunden nicht, die „Informationen“ für andere Zwecke als die vereinbarten zu nutzen.

12.3  Die Geheimhaltung gilt auch für Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern, und darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten oder ohne Zustimmung der Partei an Dritte weitergeben. Die avitea Industrieservice beachtet bei Datenverarbeitungen das Bundesdatenschutzgesetz in seiner jeweiligen Fassung.

13. Kündigung

13.1  Soweit der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, steht beiden Vertragsparteien ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu.

13.2  Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei trotz angemessener Nachfristsetzung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt wird oder unmittelbar bevor steht.

13.3  Im Falle der Kündigung ist die avitea Industrieservice berechtigt, die Erbringung der geschuldeten Tätigkeiten einzustellen.

13.4  Sonstige, avitea Industrieservice im Kündigungsfall zustehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben unberührt.

14. Sonstiges

Der Kunde ist damit einverstanden, dass die avitea Industrieservice die Leistungsbeziehung mit dem Kunden als Referenz benennt und insbesondere in Webseiten, Printmedien und sonstigen Werbematerialien auf die Leistungserbringung gegenüber dem Kunden hinweist.

C) Schlussbestimmungen

15. Schriftform

15.1  Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und jedes sonstigen zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

15.2  Das Schriftformerfordernis gilt nicht für eine individuelle vertragliche Abrede, sofern diese Individualabrede auch das Abgehen vom Schriftformerfordernis für die konkrete individuelle Vertragsänderung oder -ergänzung betrifft.

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der AGB bzw. des betroffenen Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.

17. Gerichtsstand, anwendbares Recht

17.1  Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Lippstadt. Die avitea Industrieservice ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

17.2  Die vertraglichen Beziehungen sowie alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (ausgenommen der Regeln des Internationalen Privatrechts sowie der Vorschriften des CISG).

AGB zum Download
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